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05.01.2012 | Neue Studie zeigt: Initiative Minder hat negative Auswirkungen auf die Aktienkurse vieler Unternehmen [mehr]

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Das Ak­ti­en­recht ist ein zen­traler Pfeiler der schwei­zeri­schen Stand­ort­at­traktivität! [mehr]

Organisation einer AG

Das Ak­ti­en­recht legt die Grundsät­ze fest, nach denen sich ei­ne Ak­ti­en­gesellschaft zu or­ganisie­ren hat. Das heutige Ak­ti­en­recht kon­zen­triert sich dar­auf, klare Leitplanken zu set­zen. Dadurch wird den Un­ternehmen die Möglichkeit gege­ben, sich inn­erhalb die­ser Leitplanken flexibel und bedürfnisge­recht zu or­ganisie­ren. Im Wesentli­chen gel­ten folgen­de gesetzli­che Leitplanken:

  • Die Generalversammlung (GV) der Aktionäre ist das oberste Organ der Aktiengesellschaft. Die GV hat die Aufgabe, die Statuten – die „Verfassung“ der AG – festzusetzen und zu ändern, die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle zu wählen, den Jahresbericht und die Konzernrechnung zu genehmigen, Beschluss zu fassen über die Verwendung des Bilanzgewinnes, die Mitglieder des Verwaltungsrates zu entlasten und Beschluss zu fassen über die Gegenstände, die durch das Gesetz oder die Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind.
  • Der Verwaltungsrat (VR) ist für die Leitung des Unternehmens verantwortlich. Er führt die Geschäfte, soweit er sie nicht der Geschäftsleitung überträgt. Das Gesetz hält zahlreiche unübertragbare und unentziehbare Aufgaben des Verwaltungsrats fest. Dazu gehört insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Einstellung, Beaufsichtigung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen.
  • Die Geschäftsleitung (GL) ist für das operative Geschäft zuständig. Sie wird vom Verwaltungsrat eingestellt, untersteht seiner Aufsicht und ist ihm gegenüber rechenschaftspflichtig.
  • Die Revisionsstelle wird von der Generalversammlung gewählt, prüft die Geschäfte und erstattet den Aktionären Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfungen. Unter gewissen Voraussetzungen können die Aktionäre zudem die Einsetzung eines Sonderprüfers verlangen. Wird ein Fehlverhalten des Verwaltungsrats ersichtlich, kann dies Haftungsfolgen auslösen: Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind den Aktionären für den Schaden verantwortlich, den sie durch eine absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Jeder einzelne Aktionär kann gegen den Verwaltungsrat eine entsprechende Klage erheben.

Das Aktienrecht im Wortlaut.