Fehlkonstruktion
Die Minder-Initiative ist eine rechtliche Fehlkonstruktion. Sie würde den börsenkotierten Unternehmen mit Sitz in der Schweiz und ihren zumeist über die ganze Welt verstreuten Aktionären unsinnige Strukturen aufzwängen. Dies hätte ein Auseinanderklaffen von Aufgabe und Verantwortung, Rechtsunsicherheiten und Blockaden in der Unternehmensführung zur Folge.
Auseinanderklaffen von Aufgabe und Verantwortung
- Der Initiant will gemäss seinen Worten den Verwaltungsrat „bevormunden“: Aufgaben des Verwaltungsrats sollen an die heterogene Masse des Aktionariats übertragen werden. Die persönliche Verantwortung für die entsprechenden Aufgaben würde aber beim Verwaltungsrat verbleiben. Damit würden Aufgabe und Verantwortung auseinanderklaffen (siehe Grafik unten).
Minder-Initiative: Verwischung von Aufgaben und Verantwortung
Rechtsunsicherheit und Blockierung
- Mit der Initiative würden dem Verwaltungsrat bei Mutationen in der Geschäftsleitung die Hände gebunden. Mit neu rekrutierten Geschäftsleitungsmitgliedern könnten keine verbindlichen Arbeitsverträge abgeschlossen werden, weil zuerst die neue Lohnsumme von den Aktionären genehmigt werden müsste. Damit müsste praktisch bei jeder Personal-Mutation in der Geschäftsleitung eine Generalversammlung einberufen werden.
- Es ist ein aktienrechtlicher Grundsatz, dass Verwaltungsratsbeschlüsse von den Aktionären nicht angefochten werden können. Sonst könnte praktisch jeder Aktionär die Unternehmensführung gezielt lahmlegen. Beschlüsse der Generalversammlung hingegen können von jedem Aktionär innerhalb von zwei Monaten bei einem Gericht angefochten werden. Die Initiative Minder hätte zur Folge, dass auch nach erfolgter Genehmigung durch die Generalversammlung die Arbeitsverträge mit den Geschäftsleitungsmitgliedern sich während der Anfechtungsfrist in einem Schwebezustand befinden würden. Bei einer Anfechtung würde sich diese Zeit um die Dauer des entsprechenden Gerichtsverfahrens resp. um mehrere Jahre verlängern. Das Ziel des Initianten, die „Bevormundung“ des Verwaltungsrats, wäre damit erreicht. Unsicherheiten und Blockaden in der Unternehmensführung wären vorprogrammiert. Selbst den Aktionären wäre es unter Androhung von Freiheitsstrafe verwehrt, einen anderen, praxistauglichen Mechanismus festzulegen.
Die Generalversammlung ist kein Verwaltungsrat
- Den „Aktionär“ gibt es nicht. Das Aktionariat börsenkotierter Unternehmen ist sehr heterogen. Und die hinter den Aktionären stehenden Gruppierungen und Interessen sind äusserst vielfältig und können im Einzelfall sich sowohl untereinander widersprechen als auch im Widerspruch zu den langfristigen Interessen des Unternehmens stehen. Dem entspricht, dass die Aktionäre – anders als der Verwaltungsrat – rechtlich weder dem Unternehmensinteresse verpflichtet sind noch eine gesetzliche Treuepflicht haben. Den Verwaltungsrat hingegen trifft eine persönliche Verantwortung für die Erfüllung seiner Aufgaben. Vor diesem Hintergrund wäre es bereits aus grundsätzlichen Überlegungen falsch, Aktionären Verwaltungsratsaufgaben zu übertragen.



