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09.07.10 | Aktienrechtsrevision: langfristiges Denken statt kurzfristiges Handeln gefordert  [mehr]

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Fehlkonstruktion

Die Min­der-In­itiative ist ei­ne rechtli­che Fehlkon­strukti­on. Sie würde den bör­senkotier­ten Un­ternehmen mit Sitz in der Schweiz und ih­ren zumeist über die ganze Welt ver­streu­ten Aktionären un­sinnige Struktu­ren auf­zwän­gen. Dies hätte ein Auseinanderklaffen von Aufgabe und Verantwortung, Rechtsunsicherheiten und Blockaden in der Unternehmensführung zur Folge.

Aus­ein­ander­klaffen von Auf­gabe und Ver­antwor­tung

  •  Der In­iti­ant will gemäss sei­nen Wor­ten den Verwal­tungs­rat „bevormun­den“: Auf­ga­ben des Verwal­tungs­rats sol­len an die hete­rogene Masse des Aktio­n­ari­ats über­tra­gen wer­den. Die persönli­che Ver­antwor­tung für die ent­spre­chen­den Auf­ga­ben würde aber beim Verwal­tungs­rat ver­blei­ben. Damit wür­den Auf­gabe und Ver­antwor­tung aus­ein­ander­klaffen (sie­he Grafik un­ten).

Minder-Initiative: Verwischung von Aufgaben und Verantwortung

Rechts­unsi­cherheit und Blo­ckierung

  • Mit der In­itiative wür­den dem Verwal­tungs­rat bei Mutationen in der Ge­schäftslei­tung die Hän­de gebun­den. Mit neu rekrutier­ten Ge­schäftslei­tungs­mit­gliedern könn­ten kei­ne ver­bindli­chen Arbeits­ver­träge abge­schlos­sen wer­den, weil zuerst die neue Lohn­summe von den Aktionären ge­neh­migt wer­den müsste. Damit müsste praktisch bei jeder Perso­nal-Mutati­on in der Ge­schäftslei­tung ei­ne Ge­ne­ralver­sammlung einberu­fen wer­den.
  • Es ist ein ak­ti­en­recht­li­cher Grund­satz, dass Verwal­tungs­ratsbeschlüsse von den Aktionären nicht angefoch­ten wer­den können. Sonst könnte praktisch jeder Aktionär die Un­ternehmensführung gezielt lahmlegen. Beschlüsse der Ge­ne­ralver­sammlung hingegen können von jedem Aktionär inn­erhalb von zwei Mo­na­ten bei ei­nem Gericht angefoch­ten wer­den. Die In­itiative Min­der hätte zur Folge, dass auch nach erfolg­ter Ge­neh­migung durch die Ge­ne­ralver­sammlung die Arbeits­ver­träge mit den Ge­schäftslei­tungs­mit­gliedern sich wäh­rend der Anfech­tungs­frist in ei­nem Schwe­bezu­stand befin­den wür­den. Bei ei­ner Anfech­tung würde sich die­se Zeit um die Dau­er des ent­spre­chen­den Gerichtsverfah­rens re­sp. um meh­re­re Jah­re verlängern. Das Ziel des In­iti­an­ten, die „Bevormundung“ des Verwal­tungs­rats, wäre damit erreicht. Un­si­cherhei­ten und Blockaden in der Un­ternehmensführung wären vor­pro­grammiert. Selbst den Aktionären wäre es un­ter An­drohung von Freiheits­strafe verwehrt, ei­nen an­de­ren, praxis­taugli­chen Mechanismus festzulegen.

Die Ge­ne­ralver­sammlung ist kein Verwal­tungs­rat

  • Den „Aktionär“ gibt es nicht. Das Aktio­n­ari­at bör­senkotier­ter Un­ternehmen ist sehr hete­rogen. Und die hin­ter den Aktionären stehen­den Grup­pierun­gen und In­ter­es­sen sind äusserst vielfältig und können im Ein­zelfall sich sowohl un­ter­ein­an­der wider­spre­chen als auch im Wider­spruch zu den lang­fristigen In­ter­es­sen des Un­ternehmens stehen. Dem ent­spricht, dass die Aktionäre – an­ders als der Verwal­tungs­rat – rechtlich weder dem Un­ternehmens­in­ter­esse ver­pf­lich­tet sind noch ei­ne gesetzli­che Treuepf­licht ha­ben. Den Verwal­tungs­rat hingegen trifft ei­ne persönli­che Ver­antwor­tung für die Erfüllung sei­ner Auf­ga­ben. Vor diesem Hin­ter­grund wäre es be­reits aus grundsätzli­chen Über­legun­gen falsch, Aktionären Verwal­tungs­ratsaufga­ben zu übertragen.